Honorarberatung

Gute BEratung hat Ihren Preis...

Es liegt auf der Hand, dass kein Berater der Welt umsonst arbeitet. Das bedeutet in der Folge auch, dass es zwei Formen von Beratern geben muss:

 

Die einen geben vor Sie zu beraten, doch tatsächlich wollen Sie Ihnen Finanzprodukte verkaufen, um die auf den ersten Blick kostenlose Beratung nun doch bezahlt zu bekommen. Diese Form der Beratung finden Sie in der Regel bei Banken, Sparkassen und Versicherungen.

 

Die anderen vereinbaren mit Ihnen ein Honorar und beraten Sie anschließend frei von Produkten, unabhängig von Gesellschaften und daher auch tatsächlich neutral. Das einzige, was Ihnen in diesem Fall verkauft wird ist eine neutrale, unabhängige und objektiven Beratung. Diese Form der Beratung gegen Honorar finden Sie bei Honorarberatern.

 

"Unabhängige" Finanzberater

 

Grundsätzlich schenken Verbraucher dem Wort "unabhängig" viel Vertrauen und das ist auch gut so. Leider sind jedoch viele so genannte "unabhängige"  Finanzberater abhängig bezahlte Verkäufer von mehreren Produktanbietern. "Unabhängig" bezieht sich dann allein auf die Tatsache, dass Produkte von mehr als einem Anbieter von Provisionsprodukten vermittelt werden.

 

Honoraranlageberater und Honorarfinanzanlagenberater = Provisionsverbot

Seit dem 1. August 2014 ist die Honorarberatung im Bereich der Geldanlage gesetzlich geregelt. Wer sich "Honorar-Anlageberater" oder "Honorar-Finanzanlagenberater" nennt, der darf keine Provisionen annehmen, sonst drohen ihm rechtliche Konsequenzen:

§ 34h GewO, (3), Honorar-Finanzanlagenberater

1. Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen.

2. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist,

im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung,

nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich.

3. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.

4. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

 

Wenn Sie eine Honorarberatung zum Thema Geldanlage suchen, ist es von Vorteil, wenn Ihr Berater einen dieser beiden Titel trägt. Allerdings gibt es noch sehr wenige solcher Berater.

...entweder transparent oder verschleiert

Mit dem neuen Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG) wurde durch die Bundesregierung ein weiterer Schritt in Richtung Verbraucherschutz vollzogen. Mit ihm soll die Honorarberatung gegenüber der provisionsbasierten Beratung und Vermittlung von Banken, Versicherungen, Finanzmaklern bzw. –vermittlern gestärkt werden.

 

 

Mit der Einführung der geschützten Bezeichnung des "Honorar-Anlageberater" im Wertpapierhandelsgesetz sowie des "Honorar-Finanzanlagenberater" in der Gewerbeordnung wird für den Verbraucher sichtbar, ob die Finanzberatung und -vermittlung durch Provisionen des Produktanbieters - oder ausschließlich  durch das Honorar des Verbrauchers vergütet wird. Der Verbraucher kann entscheiden, welche Form der Finanzberatung er wünscht.

 

 

Für die Bezeichnung "Honorarberater" und "Honorarberatung" gibt es keinen Begriffsschutz. Dies führt dazu, dass einige Finanzberater mit dem Begriff "Honorarberater" auf Kundenfang gehen oder eine Vergütung auch auf Honorarbasis anbieten. Neben einem Honorar kann der Berater dabei auch versteckte Provisionen vereinnahmen und ist deshalb nicht mit Sicherheit unabhängig.

 

Verbraucher, die eine unabhängige Honorarberatung ohne Provisionsinteressen suchen, sollten daher auf die Zulassung des Beraters als Honorar-Anlageberater oder Honorar-Finanzanlagenberater achten.

 

Nur diese Bezeichnungen sind gesetzlich geschützt:

"§ 94 WpHG, (1) Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung

Die Bezeichnungen "Unabhängiger Honorar-Anlageberater", "Unabhängige Honorar-Anlageberaterin", "Unabhängige Honorar-Anlageberatung"

oder "Unabhängiger Honoraranlageberater", "Unabhängige Honoraranlageberaterin", "Unabhängige Honoraranlageberatung"

auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen,

soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks

oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach §93 eingetragen sind."

 

Alleine Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater dürfen per Gesetz keine Provisionen von Produktlieferanten, z.B. Fondsgesellschaften, vereinnahmen. Eine  Zulassung als gesetzlich zugelassener Honorarberater und parallel eine weitere Berufszulassung, die auf Provisionsbasis vergütet wird, ist unzulässig.